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Bezahlung & Kosten
Bitte beachten Sie, dass Zahlungen für meine Dienstleistungen vor Ort sowohl per
EC-Karte als auch Bar beglichen werden können. Zusäztlich kann auch, wie gewohnt, per Überweisung bezahlt werden.
Als niedergelassenen Tierärztin bin ich gesetzlich verpflichtet, die (Mindest-)sätze der neuen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) - gültig ab 22. Novenber 2022 - einzuhalten.
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Notfallbehandlungen
Notfallbehandlungen während der regulären Sprechzeiten werden, wie jede andere tierärztliche Behandlung, nach dem 1-fachen bis 3-fachen Satz der GOT abgerechnet. Mit der Neufassung der GOT vom 14.02.2020 wurde der "§ 3a Gebühren für tierärztlichen Notdienst" aufgenommen.
Dieser sieht zwingend vor, dass im Notdienst
- eine pauschale "Notdienstgebühr" in Höhe von 50,- Euro (netto) berechnet werden muss
- die tierärztliche Leistung mindestens mit dem 2-fachen Satz der GOT abgerechnet werden muss
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Zudem ist es dem Tierarzt gestattet, die tierärztlichen Leistungen während des Notdienstes bis zum 4-fachen Satz abzurechnen.
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Hinsichtlich der zeitlichen Vorgaben zur Abrechnung der "Notdienstgebühr" und der Gebührensätze im Notdienst wurden folgende Zeiten in der GOT festgehalten:
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- täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
- von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende)
- von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertags.
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Während meiner regulären Sprechstunde werden die "Notdienstgebühr" und die Gebührensätze im Notdienst nicht erhoben.
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Die Vorgaben der GOT-konformen Abrechnung während des Notdienstes sind strikt einzuhalten. Eine Abweichung von den Regularien der GOT stellt immer einen berufsrechtlichen Verstoß und ebenfalls wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar, der von der jeweils zuständigen Tierärztekammer und von der Zentrale zur Bekämpfung unlautereren Wettbewerbs geahndet werden kann.
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